Steuer sparen

Steuern sparen

Handwerkerleistungen steuerlich absetzen

Malerarbeiten von der Steuer abziehen!!!

Durch uns können Sie bis zu 1200€ sparen
Arbeiten am eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung steuerlich abzusetzen, ist der Traum vieler Eigentümer. Für Gärtner-, Fensterputzer- oder Reinigungstätigkeiten besteht diese Möglichkeit unter bestimmten Bedingungen schon. Der Fiskus hält nun ein weiteres Geschenk bereit. Begünstigt werden nun generell kleinere Verschönerungs- und Ausbesserungsarbeiten, die regelmäßig anfallen und die der Steuerpflichtige in der von ihm selbst bewohnten Immobilie auch selbst durchführen könnte. Sie müssen aber an eine offizielle Firma vergeben werden.

Zunächst kommen alle Privatpersonen in den Genuss der Steuerersparnis, die in ihren Privathaushalten einen Unternehmer mit einer haushaltsnahen Dienstleistung betrauen. Neben den bekannten haushaltsnahen Tätigkeiten, wie z. B. Fensterputzen oder Gartenarbeiten, zählen auch handwerkliche Leistungen zu den begünstigten Tätigkeiten. Wer jetzt einen Unternehmer mit den folgenden Arbeiten beauftragt, kann also die Kosten zum Teil von der Steuer abziehen. Hierzu zählen: Das Anstreichen und Tapezieren von Wänden, Streichen/Lackieren von Fenstern, Türen, Wandschränken, Heizkörpern und –rohren, Fußböden, Fassadenrenovierungen, sowie das Ausbessern von Löchern in den Wänden.

Der finanztechnische Oberbegriff dafür sind die sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen. Wer einen Unternehmer dafür in Anspruch nimmt, darf 20 Prozent der Aufwendungen (höchstens 1200,00 Euro) direkt von der Steuerschuld abziehen. Vorraussetzung ist, dass die Kosten durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung durch einen Beleg des Kreditinstituts (etwa ein Kontoauszug) nachgewiesen werden.

Beispiel: Eine Familie lässt im selbstgenutzten Einfamilienhaus diverse Malerarbeiten durchführen. Sie hat dafür eine ordnungsmäßige Rechnung über 6455,00 € erhalten und das Geld auf das angegebene Bank- konto überwiesen. 20 Prozent wären 1291,00 €. Geltend machen kann die Familie jedoch nur 1200,00 €, weil dieser Betrag vom Finanzamt als Höchstgrenze vorgesehen ist. Die darüber hinausgehenden 91 € können steuerlich also nicht mehr abgesetzt werden.

Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen, da der Höchstbetrag haushalts- und nicht personenbezogen ist.

In der Einkommenssteuererklärung wird die Steuerermäßigung in die Zeile 46 im Mantelbogen unter „Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen ab 01.01.2003“ eingetragen. Zum Nachweis verlangt die Finanzverwaltung folgende Belege: Rechnung des beauftragten Unternehmens mit Angaben über die erbrachten Dienst- leistungen (Aufschlüsselung Material – Lohnkosten); Kontoauszug (ggf.Kopie) mit Abbuchung des Rechnungsbetrages oder eine entsprechende Bankbescheinigung.

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